Antonius Opilio - das Pseudonym, Publikationen und Links zu interesanten Seiten
Darf jeder / jede einfach ein
Pseudonym benutzen?



Pseudonyme sind oftmals reine Phantasiegebilde. Es wird unterschieden in Pseudonyme, welche aus einem Anagramm gebildet werden, ähnlich auch das Ananym (der Name rückwärts gelesen), Aristonym, Allonym, Hagionym, Ironym, Kryptonym, Phraseonym, Prenonym, Pseudandronym, Pseudogynonym, Traduktionym, Sammelpseudonym / Verlagspseudonym.

Nach oesterreichischem Recht besteht grundsaetzlich keine Pflicht immer nur den Namen zu verwenden, der meist von den Eltern bei der Geburt ausgewaehlt bzw. mitgegeben worden ist.

Nur wer sich gegenueber einer staatlichen Behoerde identifizieren muss, muss den Geburtsnamne, bzw. den angenommenen und registrierten Namen verwenden.
Diese Pflicht folgt aus der Notwendigkeit eine Person eindeutig und unverwechselbar zu identifizieren. In Oesterreich wurde die Namensfuehrungspflicht ("Familienname") erst mit den Reformen Maria Theresias bzw. ihres Sohnes Joseph II. im 18. Jahrundert eingefuehrt.

Im privaten Verkehr steht es jedem / jeder frei, den Namen zu verwenden, den er / sie sich selbst zugelegt hat.
Dieser zugelegte Namen darf jedoch nicht das Namensrecht einer anderen Person verletzen (§ 43 ABGB). Dies gilt sowohl fuer den / die Vornamen als auch den Familiennamen.

Somit kann sich jede Person in Oesterreich eines anderen Namens bedienen, einen Kuenstlernamen zulegen oder ablegen.
Eine Eintragung eines Kuenstlernamens (Pseudonym) in amtliche Dokumente ist in Oesterreich jedoch ohne Namensaenderung nicht moeglich.
Eine Registrierung, Anmeldung oder Benachrichtigung der staatlichen Behoerden von der Annahme eines Pseudonyms ist nicht notwendig.

Ein Pseudonym, sofern es deutlich unterscheidbar (originell) ist, kann auch geschuetzt werden.

Wer ein Pseudonym waehlt, um eine strafbare Handlung, insbesondere gegen das Vermoegen anderer Personen zu setzen, wird dennoch vom Gesetz getroffen. Es wird in den meisten Faellen ein versuchter oder vollendeter Betrug vorliegen.



Siehe auch: P S E U D O N Y M E im bürgerlichen Rechtsverkehr und der Verbrauchergerichtsstand in Anwalt Aktuell, Ausgabe September 2013, 09/2013, S. 22.

Keine Registrierungspflicht fuer Pseudonyme in Oesterreich.







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Letzte Aenderung am: 02.01.2014
Eingerichtet am: 01.06.2004















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